STARTRAMPE.NET Logo
 
 

Forum: Politik & Gesellschaft

Politik & Gesellschaft

Themen: 93, Antworten: 390, Views: 115858

Themen Übersicht»

 
 

Thema: Recht auf ambulante Pflege oder Zwang ins Heim?.

Die UN-Behindertenrechtskonvention spielt in einem Verfahren vor dem Sozialgericht Hamburg eine wichtige Rolle, bei dem es um die Frage geht, ob eine ambulante Hilfe gewährt wird oder es den Zwang gibt, ins Heim zu gehen. Am Dienstag, den 27. Oktober, findet um 14.00 Uhr vor dem Sozialgericht Hamburg (Raum 106) die mündliche Verhandlung in Sachen R. ./. Freie und Hansestadt Hamburg statt. Dies teilte Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein von der Kanzlei Menschen und Rechte in Hamburg mit.

Frau R. benötigt in erheblichem Umfang pflegerische Assistenz, lebt aber selbstständig und selbstbestimmt in ihrer eigenen Wohnung. Sie wird von einem ambulanten Pflegedienst und ihrer Mutter versorgt, weil die Freie und Hansestadt Hamburg ihr nicht ausreichend Pflegeassistent bewilligt. Geht es nach dem Willen der schwarz-grün regierten Stadt, soll Frau R. ihr selbstständiges Leben aufgeben und in ein Heim einziehen, in dem die Versorgung billiger wäre. Das würde für sie auch bedeuten, dass der Kontakt zu ihrer Mutter erheblich begrenzt würde. Nach Auffassung ihres Rechtsanwaltes Dr. Oliver Tolmein von der Kanzlei Menschen und Rechte wäre das eine Verletzung der Grundrechte seiner Mandantin: "Nur weil sie behindert ist und einen hohen Pflegebedarf hat, kann ihr nicht die selbstständige Lebensführung durch eine Art Zwangseinweisung ins Heim untersagt werden."

"Bislang behaupteten die Grünen für eine Antidiskriminierungspolitik zu stehen. Dass in einer von den Grünen mitregierten Stadt, ein solcher Verstoß gegen die Menschenrechte einer behinderten Frau durchgesetzt werden soll, zeigt, dass dieser Anspruch offenbar nicht mehr so ernst gemeint ist", kritisiert Dr. Oliver Tolmein. Die Vorschrift aus dem Sozialgesetzbuch auf die sich die Stadt stützt - § 13 SGB XII - verstößt nach Auffassung der Kanzlei Menschen und Rechte gegen das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das erstmals in einem sozialgerichtliche Prozess eine wichtige Rolle spielt. Artikel 19 des Gesetzes zu dem

von: Silvi am: 24.10.2009 17:04h
Antworten: 7, Views: 1232

Zum letzten Beitrag»


Beitrag (#1) von: Silvi am: 24.10.2009 17:05h

- vor kurzem auch in Deutschland in kraft getretenen - Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Bundesgesetzblatt 2008 Teil II Nr. 35, 1419 ff.) regelt, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben zu entscheiden, wo und mit wem sie leben wollen. Sie sind nicht verpflichtet, in besonderen Wohnformen zu leben. Die Vertragsstaaten, auch Deutschland, haben sich in dieser Vorschrift verpflichtet volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause, einschließlich der persönlichen Assistenz, gewähren, schreibt Dr. Oliver Tolmein.

Die Freie und Hansestadt Hamburg vertritt in diesem Verfahren nunmehr die Auffassung, dass das Menschenrechtsübereinkommen auch nach seiner Umsetzung ins deutsche Recht die Auslegung von Sozialrechtsnormen nicht beeinflussen könnte, da es sich ebenfalls nur um einfaches Gesetzesrecht und nicht um höherrangiges Recht handelte. Eine andere Sichtweise, sei schon aus Kostengründen abzulehnen. Außerdem würde Artikel 19 des Abkommens einer Einweisung ins Heim gegen den Willen der Betroffenen auch nicht entgegenstehen. In der Vorschrift werde nur ein Anspruch auf notwendige Assistenz gegeben, hier sei diese Assistenz zur Vermeidung von Ausgrenzung aber nicht notwendig, da es ja um ein "geeignetes Heim" gehe. Dazu erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein von der Kanzlei Menschen und Rechte: "Die Auffassung der Hansestadt Hamburg ist rechtlich nicht haltbar. Das Menschenrechtsübereinkommen würde, wenn man es so interpretierte, zu einem unbedeutenden Stück Papier. Vor allem aber zeigt die Hansestadt eine bestürzende Ignoranz, was die Menschenrechte von Behinderten angeht. Die Einweisung gegen den Willen der Betroffenen in ein Heim ist vergleichbar einer freiheitsentziehenden Maßnahme, weil sie das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen dramatisch einschränkt.


Beitrag (#2) von: Silvi am: 24.10.2009 17:07h

Genau diesen dramatischen Eingriffen soll Artikel 19 entgegentreten."
(Az. S 61 SO 328/08)

Im Rahmen der öffentlichen Gerichtsverhandlung werden auch Zeugen zum Beispiel eines Heimes, aber auch aus einer autonomen Behindertenberatung gehört werden.

aus:kobinet


ZITAT AUS WIKIPEDIA:

Auslegungen und prozesshafter Charakter des Völker-Menschenrechts
Das Verständnis der aus den völkerrechtlich verankerten Menschenrechten erwachsenden Staatenpflichten ist noch eher am Anfang des Prozesses der juristischen Auslegung begriffen. Das gilt vor allem für die über die Vereinten Nationen abgeschlossenen Abkommen. Dieser Zustand ist unbefriedigend. Allerdings sollte für die Herausbildung einer weltweiten Menschenrechtstradition angemessen Zeit eingeräumt werden. Unterschiedliche Rechtstraditionen müssen hier ein Verhältnis zueinander finden; und zwischenstaatliche Konflikte können erhebliche Hindernisse darstellen. Die europäischen Staaten sind mit der Europäischen Menschenrechtskonvention schon ein Stück weiter.

Für die Konkretisierung der Staatenpflichten spielen die menschenrechtlichen Vertragsorgane, die mit der Überprüfung der UN-Vertragspraxis betraut sind, eine prägende Rolle. Es handelt sich um mit unabhängigen Fachleuten besetzte Ausschüsse, die Rechtskommentare zu von ihnen ausgewählten Fragen verfassen und dabei Aussagen zum Inhalt der Staatenpflichten treffen. Die Auslegung kommt ansonsten den obersten Gerichten der Vertragsstaaten zu. Die höchsten deutschen Gerichte haben sich bisher noch kaum auf die Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen berufen. Ein Grund dafür dürfte schlicht die Unkenntnis über die Relevanz der Verträge sein; in der Richterausbildung haben sie in der Vergangenheit keine Rolle gespielt.


Beitrag (#3) von: Sammy am: 24.10.2009 17:26h

RE:

das wird wohl ein Präsentenzfall werden...


Beitrag (#4) von: Silvi am: 04.11.2009 13:58h

Selbstbestimmtes Leben: Rechtsunsicherheit beenden

Markus Kurth, Bundestagsabgeordneter von Bündnis 90/Die Grünen, hat heute in einer Pressemitteilung gefordert, der Rechtsunsicherheit bei den Bemühungen um ein selbstbestimmtes Leben ein Ende zu setzen. Der Abgeordnete bezog sich dabei auf die beiden kobinet-Berichte "Recht auf ambulante Pflege oder Zwang ins Heim?" und "Erneut Angriff auf ein Leben in Freiheit abgewehrt" vom 24. und 30.Oktober.

Nach Artikel 19 der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen haben Menschen mit Behinderungen das Recht, den Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben wollen. "Das Recht auf volle Teilhabe und Mitwirkung in der Gemeinschaft materialisiert sich zusätzlich durch den Anspruch auf gleiche Wahlmöglichkeiten und vor allem den Zugang zu Unterstützungsleistungen, einschließlich persönlicher Assistenz", betonte der Abgeordnete. Er begrüßte die Einigung zwischen den Parteien am Sozialgericht Dortmund, wonach der Antragsteller nun mit Hilfe des trägerübergreifenden persönlichen Budgets weiterhin in den eigenen vier Wänden leben kann (kobinet 30.10.09).

"Eigentlich darf es zu solchen Rechtsunsicherheiten erst gar nicht kommen", so Kurth. Die Verhandlungen vor den Sozialgerichten um die Frage des Wohnortes und der entsprechenden Unterstützung wie jüngst in Hamburg (kobinet 24.10.09) oder Dortmund offenbarten den dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf.

"Zwar können und sollen sich die Sozialhilfeträger an die Anforderungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention halten. In der Praxis spielen bei den Behörden jedoch die entsprechenden Paragraphen aus den jeweiligen Büchern des Sozialgesetzbuches eine größere Rolle", monierte Kurth. Denn obwohl in § 9 Abs. 1 SGB IX das Wunsch- und Wahlrecht bei der Entscheidung über Leistungen und bei der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe festgeschrieben sei, könne und werde es von den Kostenträgern mit Hilfe einer konkurrierenden Norm, dem so genannten Mehrkos


Beitrag (#5) von: Silvi am: 04.11.2009 14:00h

Selbstbestimmtes Leben: Rechtsunsicherheit beenden

Mehrkostenvorbehalt (§ 13 Abs. 1 Satz 3 SGB XII) vielfach effektiv ausgehebelt.

Bündnis 90/Die Grünen sind der Auffassung, dass gesetzlich ausgeschlossen werden muss, dass behinderte Menschen gegen ihren Willen in eine bestimmte Wohneinrichtung kommen können. "Dies fordern wir im Rahmen der Arbeits- und Sozialministerkonferenz zur Zukunft der Eingliederungshilfe", erklärte Kurth. "Nur so kann die Rechtsunsicherheit ein Ende nehmen."

aus:kobinet


Beitrag (#6) von: Silvi am: 04.11.2009 14:16h

Erneut Angriff auf ein Leben in Freiheit abgewehrt

In einem einstweiligen Anordnungsverfahren vor dem Sozialgericht Dortmund hat der vorsitzende Richter sehr deutlich gemacht, dass sich der Antragsteller G., der auf eine Rund-um-die-Uhr Versorgung angewiesen ist, vom Antragsgegner (Hochsauerlandkreis) nicht auf eine stationäre Unterbringung verweisen lassen muss.

G. ist aufgrund einer fortgeschrittenen Muskeldystrophie in Pflegestufe III eingestuft. Jeglicher Kontakt zur Außenwelt ist nur noch mit Unterstützung und Hilfe von außen möglich. Die unstreitig erforderliche "Rund-um-die-Uhr-Versorgung" wurde bisher ohne Inanspruchnahme weiterer zustehender öffentlicher Leistungen, wie Hilfe zur Pflege und Leistungen der Eingliederungshilfe, überwiegend durch seine Mutter sichergestellt, mit der er in einer Wohnung lebt.

Mitte Dezember 2008 beantragte G. beim Sozialamt des Hochsauerlandkreises ein Trägerübergreifendes Persönliches Budget, das er für Pflegekräfte im Rahmen des Arbeitgebermodells einsetzen wollte. Gleichzeitig reichte er eine Kostenkalkulation ein. Im August 2009 bewilligte das Sozialamt ambulante Pflegesachleistungen der Pflegekasse in Höhe der Pflegestufe III und Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft 20,00 Std. (in Höhe von 240,00 Euro) monatlich in Form des Trägerübergreifenden Persönlichen Budgets. Die bewilligten Leistungen reichten bei weitem nicht aus, um den festgestellten Bedarf (Rund-um-die-Uhr-Versorgung) zu decken. G. legte daher mit Unterstützung seiner Rechtsanwältin Martina Steinke aus Bochum, die sich nach eigener Aussage schwerpunktmäßig für die Rechte behinderter Menschen einsetzt, Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht Dortmund.

Im Rahmen des schriftlichen Verfahrens verwies der Hochsauerlandkreis G. auf die kostengünstigere stationäre Unterbringung in einer nahegelegenen Einrichtung der Eingliederungshilfe.


Beitrag (#7) von: Silvi am: 04.11.2009 14:17h

Erneut Angriff auf ein Leben in Freiheit abgewehrt

Erst als sich der vorsitzende Richter im Erörterungstermin den schriftlichen Ausführungen der Rechtsanwältin anschloss und einen Umzug des Herrn G. in eine stationäre Einrichtung auch aus seiner Sicht für unzumutbar erklärte, lenkte der Hochsauerlandkreis ein. Die Parteien einigten sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren am 22.10.09 vorläufig auf ein Budget von 9500 Euro monatlich.

In einer Stellungnahme der stellvertretenden ForseA-Vorsitzenden Dr. Corina Zolle äußerte sich diese erschüttert darüber, mit welchem zynischen "Angebot" der Hochsauerlandkreis im Namen seines Landrates Dr. Schneider seinen hilfesuchenden Mitbürger abspeisen wollte. Dort sei anscheinend nicht bekannt, dass Deutschland und auch Nordrhein-Westfalen die Behindertenrechtskonvention (BRK) der Vereinten Nationen unterschrieben haben. Landräte und ihre Bevollmächtigten sollten diese eigentlich kennen.

Sie ist der Ansicht, dass bestehende Verfahren schnellstmöglich im Sinn der BRK abgeschlossen werden sollten. Bei neuen ähnlichen Verfahren sollte die Verwaltung auch gerichtlicherseits auf fehlende Berücksichtigung der BRK hingewiesen werden.

AUS:KOBINET




 
 
© 2005 STARTRAMPE.NET e.V. · Gast · Druckansicht