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Experte

Gerlef Gleiss

Mitarbeiter der Beratungsstelle für behinderte Menschen des Vereins „Autonom Leben“ in Hamburg
Experte für: 09_Behindertenberatung


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Frage 161:

Datum: 03.06.2008
Ich bin 100% Schwerbehindert (Spina Bifida). Vor Jahren bezog ich eine eigene Wohnung, die ich aber nur mit Aufzug erreichen kann. Zuschüsse dafür bekam ich vom LWV Hessen. Nun ist trotz regelmäßiger Wartung das Getriebe kaputt und droht gänzlich den Dienst zu versagen. Der LWV sieht sich für Zuschüsse zur Reparatur nicht zuständig und verwies auf das örtliche Sozialamt. Dort lehnte man auch ab mit der Begründung, das wäre meine private Angelegenheit. Wo bekomme ich einen Zuschuss her. Die Rechnung wird sich auf mehrere Tausend Euro belaufen? Das kann ich nie bezahlen.

Antwort:

ich befürchte, dass Sie ohne Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht nicht zu Ihrem Recht kommen. Haben Sie eine entsprechende Rechtsschutzversicherung? Dann sollten Sie auf jedem Fall einen Anwalt einschalten. Dieser müsste auch prüfen, ob eine so große Dringlichkeit vorliegt, dass sich der Antrag auf einstweilige Anordnung lohnt. Denn bis zur Entscheidung im Hauptverfahren wird es ja vielleicht zu lange dauern.
Meine Rechtsauffassung ist, dass derjenige Leistungsträger, der ein Hilfsmittel bewilligt hat, später auch für die anfallenden Reparaturen zuständig ist. Sie haben damals den Zuschuss zum Aufzug vom LWV Hessen als Eingliederungshilfe erhalten. In der Eingliederungshilfeverordnung heißt es:

"(3) Zu der Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln gehört auch deren notwendige Instandhaltung oder Änderung."

Wenn ein Leistungsträger sich für eine Leistung zuständig erklärt hat, darf kein anderer Leistungsträger aufstocken.
LWV ist genauso Sozialhilfeträger wie das örtliche Sozialamt. Diese dürfen sich nicht zu Ihren Lasten über die Zuständigkeit streiten.

Wer hat damals den Rest des Aufzuges bezahlt? Wer hat denn in der Vergangenheit die Wartung bezahlt?
Sie sollten auch den Vermieter fragen, ob er sich an den Kosten beteiligt. Benutzen auch die anderen Mieter diesen Aufzug? Wenn der Rechtsweg nicht zum Erfolg führt, dann bleiben nur die beiden Möglichkeiten: Einschalten der Öffentlichkeit (Medien, Politik) oder eine Stiftung, die behinderten Menschen in Notlagen hilft. Z.B.: Franz-Beckenbauer-Stiftung.



Frage 160:

Datum: 07.04.2008
Ich bin QS, Th5. An meinem Wohnort komme ich gut mit dem
Aktivrollstuhl klar, allerdings wohnen meine Lebensgefährtin und meine zweijährige Tochter blöderweise in einem Bergort in
dem es fast keine ebene Straße gibt. Es geht ab der Haustür nur rauf und runter bei schätzungsweise 15-20 % Steigung.
Spazieren fahren oder meine Tochter demnächst zum Kindergarten bringen ist so nicht drin.
Wie schätzen sie meine Chance auf einen E-Rolli ein? Ist der Hinweiß auf meine Pflichten als Vater schon Begründung genug?
Als ersten Tipp wurde mir schon geraten meinen 2. Wohnsitz dort anzumelden.

Antwort:

Im SGB V heißt es:
"Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die
im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen
oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens
anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 (Hilfsmittel mit geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem
Abgabepreis) ausgeschlossen sind."

Die Krankenkassen verweigern daher immer gern und meist mit Erfolg die Bezahlung von Hilfsmitteln, die der sozialen Teilhabe
der behinderten Menschen dienen. Und das Ermöglichen von Besuchen der Lebensgefährtin in den Bergen oder dem Spazierenfahren
mit der Tochter sind in den Augen der Krankenkassen kein Ausgleich der Behinderung, sondern die Verbesserung der sozialen
Teilhabe, wofür sie sich nicht zuständig fühlen. Auch mit der Bewilligung von Hilfsmitteln, die nicht in der eigenen Wohnung
oder am Wohnort benötigt und benutzt werden, oder mit einer Doppelversorgung für die Nutzung an zwei Orten tun sich die
Kassen immer sehr schwer.

Erfolgreicher scheint es mir daher, wenn Sie die Notwendigkeit eines E-Rollstuhls ausschließlich mit Ihren persönlichen
Einschränkungen an Ihrem Wohnort begründen: Schwierigkeiten, längere Strecken zu fahren, Probleme im Winter und bei
schlechten Wetter, usw.

Auf jeden Fall sollten SIe bei einem ablehnenden Bescheid aber nicht darauf verzichten, Rechtsmittel einzulegen!
Krankenkassen sagen heutzutage bei fast allen Anträgen zunächst erst mal grundsätzlich ein kostensparendes, die Versicherten
in die Schranken weisendes Nein. Auch wenn Sie wissen, dass ihr Verhaltenillegal ist.




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