Medizin und Wissen

Einfluss von Fallpauschalen auf die Behandlung von Querschnittgelähmten (§17b KHG)
Inhalt:
Teil 1 - Fazit
Teil 2 - Was besagt der § 17 b KHG?
Teil 3 - Was bedeutet das für die stationäre Behandlung Querschnittgelähmter?
Teil 4 - Letzter Stand
Letzter Stand
Nicht nur an das Bundesministerium für Gesundheit, sondern auch an andere politische Stellen ist der Appell der DMGP ergangen. Verbunden ist dieser Appell mit einem Begründungsschreiben, warum die Behandlung Querschnittgelähmter aus dem Pauschalensystem herausgenommen werden sollte. Auch dieses befindet sich im Anhang. [Download als PDF am Seitenende]
Um die allgemeine Zielrichtung zu erarbeiten, ist im Februar 2001 ein Workshop am Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus in Hamburg im Querschnittgelähmten-Zentrum abgehalten worden, um diese Problematik auch vor dem Hintergrund der Versorgung der Patienten, die der gesetzlichen Unfallversicherung angehören, zu erörtern. Ein Kurzprotokoll des Workshops ist ebenfalls im Anhang zu finden. [Download als PDF am Seitenende]
Wichtig ist, dass sich die Vereinigung der Berufsgenossenschaftlichen Kliniken (VBGK) und auch der Hauptverband der Gewerblichen Berufsgenossenschaften in Deutschland generell dieser Meinungsäußerung der DMGP angeschlossen haben. So fordert die Geschäftsführung der VBGK das Bundesministerium für Gesundheit dazu auf, die Querschnittgelähmten in ihrer Zuständigkeit aus dieser Fallpauschalenregelung herauszunehmen, da sich das Fallpauschalensystem mit den Richtlinien der Berufsgenossenschaftlichen Betreuung »Lebenslang in einer Hand« nicht verträgt; eine Darstellung, wie sie zum Beispiel in der Denkschrift des Hauptverbandes bezüglich der Behandlung Querschnittgelähmter festgelegt ist, ist im Fallpauschalensystem nicht realisierbar.
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