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Hilfsmittel

 

Inhalt:
Teil 1 - Hilfsmittel - privater/häuslicher Bereich»
Teil 2 - Hilfsmittelversorgung - gesetzl. Unfallversicherung»
Teil 3 - Hilfsmittelversorgung - Bundesversorgungsgesetz»
Teil 4 - Hilfsmittelversorgung - gesetzliche Krankenkasse»
Teil 5 - Hilfsmittelversorgung - Pflegekasse»
Teil 6 - Hilfsmittelversorgung - Sozialamt

Hilfsmittelversorgung - Sozialamt

Rolf Lohr

Wenn keiner der vorgenannten Kostenträger zuständig ist, bleibt als letztes Glied in der Kette unserer sozialen Sicherung das Sozialamt als möglicher Kostenträger. Dabei ist zunächst grundsätzlich zu bedenken, daß Leistungen vom Sozialamt nur gewährt werden, wenn das Einkommen und Vermögen des Antragstellers eine individuell zu errechnende Höhe nicht überschreitet.

Das Sozialamt ist bei der Bewilligung von Hilfsmitteln an keine irgendwo im Gesetz begrenzte Auflistung gebunden. So kann vom Sozialamt durchaus ein Hilfsmittel bewilligt werden, das von der Krankenkasse abgelehnt wurde, weil es nicht im Hilfsmittelkatalog steht. Entscheidend ist auch hier die Notwendigkeit der Versorgung für den Einzelfall. Daher ist es besonders wichtig, dem Antrag eine gute Begründung beizufügen.

(§ 39 und 40 Absatz 1 Ziffer 2 BSHG i. V. m. § 9 der Verordnung nach § 47 BSHG)

Verfasser: Rolf Lohr, April 1999

 
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