Recht & Gesetz

RECHT & GESETZ | 01.10.2005
Sozialleistungen sind Geld, Sach- und Dienstleistungen (§ 11 SGB I)
- Dienstleistungen: Alle Leistungen, die in persönlicher Beratung oder tätiger Hilfe erfolgen
- Sachleistungen: sind darauf gerichtet, Sachen auf Dauer oder zeitweise zur Verfügung zu stellen
- Geldleistungen: auf Zahlung von Geld gerichtet
Im derzeitigen Leistungssystem der Sozialleistungen gibt es zwei Leistungsprinzipien: Das Sachleistungsprinzip und das Kostenerstattungsprinzip.(Geldleistung)
Sachleistungsprinzip heißt: Die Sozialversicherungsträger stellen ein Leistungssystem bereit, in dem die Versicherten medizinische und sonstige Krankenbehandlungs-Leistungen "auf Krankenschein" oder Antrag in Anspruch nehmen können, ohne den Leistungserbringer (Arzt, Psychotherapeut, Krankenhaus, Apotheke ...) erst direkt bezahlen und das gezahlte Honorar nachträglich mit der Sozialversicherung verrechnen zu müssen.
Kostenerstattungsprinzip heißt: Die Versicherten bezahlen die Leistung. zuerst dem Leistungserbringer und verrechnen den bezahlten Betrag nachträglich mit ihrer Sozialversicherung. (Geldleistung)
Beide Leistungsprinzipien können mit Zu- und Aufzahlungenzahlungen der Versicherten unter verschiedenen Bezeichnungen verbunden sein und sind es zum Teil auch schon heute (Praxisgebühr, Rezeptgebühr, Krankenhauszuzahlungen etc.). Der Unterschied besteht also nicht darin, daß im einen Fall bereits alles mit dem Versicherungsbeitrag gedeckt ist und im anderen nicht, sondern daß man nach dem Sachleistungsprinzip BehandlerInnen und Einrichtungen vorfindet, die einen "auf Krankenversicherungskarte" behandeln (mit oder ohne zusätzliche Zahlungen), nach dem Kostenerstattungsprinzip hingegen auf dem "Markt" Leistungen einkauft und die aufgewendeten Kosten erst nachträglich ganz oder teilweise von seiner Versicherung ersetzt bekommt.
Das derzeitige deutsche Sozialversicherungssystem kennt zwar beide Prinzipien, räumt aber dem Sachleistungsprinzip in den gesetzlichen Vorschriften, in der Rechtssprechung und in der ganzen Ausgestaltung des Leistungssystems im Regelfall klar den Vorrang ein. Die Sozialversicherungen können nicht beliebig zwischen Sachleistungssystem und Kostenerstattungssystem wählen, sondern sind gesetzlich dazu verpflichtet, in erster Linie das Sachleistungsprinzip umzusetzen. Da die Sozialversicherungsträger öffentlich-rechtliche Körperschaften sind, können sie dabei nicht beliebig oder nach wirtschaftlichem Gutdünken vorgehen, sondern sind streng an das gebunden, was ihr gesetzlicher Auftrag vorschreibt oder erlaubt
Nur in wenigen Fällen sieht das Gesetz abweichend von Sachleistungsprinzip eine Geldleistung oder Kotenerstattung oder Zuschüsse vor. Im GMG (SGB V §13) wird jedem gesetzlich Versicherten das Recht zugestanden die Kostenerstattung statt der Sachleistung zu wählen. Im Ergebnis hat der die Kostenerstattung wählende freiwillig Versicherte häufig einen nicht unerheblichen Anteil selbst zu tragen. Die Kostenerstattung spielt daher keine wesentliche Rolle
Im Gegensatz dazu gilt bei der privaten Krankenversicherung vorwiegend das Prinzip der Kostenerstattung, d. h. der privat Versicherte muß sich zunächst die Leistungen selbst einkaufen (und bezahlen) und kann dann vom Versicherungsunternehmen die Kosten zurückerstattet erhalten.
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Der Vorrang für das Sachleistungsprinzip hat vor allem einen sozialen und gesundheitspolitischen Grund: Nach dem Kostenerstattungsprinzip gezwungen zu sein, zuerst für jede Leistung Geld auf den Tisch legen zu müssen, das man erst später (und womöglich nur teilweise) von der Versicherung zurückbekommt, würde vor allem finanziell Schwächere schwer belasten und dazu führen, daß sie notwendige Krankenbehandlungen etc. entweder gar nicht, zu spät oder unzureichend in Anspruch nehmen könnten und würden.
Weitere Ausnahmen vom Sachleistungsprinzip sind die Kostenerstattung in Notfällen oder bei zu Unrecht abgelehnten Leistungen.
Werner Schuren
Projekt Soziallotse
Winser Baum
21423 Winsen / Luhe
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