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Recht & Gesetz

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REISE-RECHT | 14.09.2006

Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

 

Am 15. August 2006 trat die Verordnung der Europäischen Union über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (Nr. 1107/2006) vom 5. Juli 2006 in Kraft. Sie sieht erweiterte Informationspflichten für Reiseunternehmen gegenüber behinderten und mobilitätseingeschränkten Flugreisenden vor.

Ab dem 26. Juli 2007 bzw. 26. Juli 2008 sieht die Verordnung weitere Informationspflichten von Reiseveranstaltern und Reisemittlern vor.

 

Kurz gefasst regelt die Verordnung Folgendes:

  • Eine Flugbuchung darf wegen einer Behinderung oder Mobilitätseinschränkung des Kunden nicht abgelehnt werden, es sei denn aus Sicherheitsgründen.
  • Wird die Buchung rechtmäßig verweigert, muss eine zumutbare Alternative angeboten werden.
  • Behinderter oder mobilitätseingeschränkter Flugreisender muss Informationen über die Sicherheitsbestimmungen erhalten.
  • Mitteilung an Flughafen und ausführende Fluggesellschaft spätestens 36 Stunden vor Abflug über die benötigten Hilfsmittel.
 

Im Einzelnen sieht die Verordnung folgenden Inhalt vor:

 

1. Anwendungsbereich (Artikel 1)

Unter den geschützten Personenkreis fallen behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, z.B. auf Grund ihres Alters, die eine Flugbeförderungsleistung in Anspruch nehmen wollen.
Betroffen sind Flüge, die von einem Flughafen eines Mitgliedstaates abfliegen, auf einem solchen ankommen oder einen solchen im Transit nutzen.
Einige der Pflichten (Beförderungs-, Unterrichtungspflicht und die Hilfeleistung durch die Fluggesellschaft) gelten auch für den Flug von einem Flughafen in einem Drittland zu einem Flughafen in einem Mitgliedsstaat, wenn es sich bei der ausführenden Fluggesellschaft um eine Fluggesellschaft eines EU-Mitgliedstaates handelt.

 

2. Beförderungspflicht (Artikel 3 und 4)

Die Verordnung verbietet Fluggesellschaften, Reiseveranstaltern und Reisemittlern, behinderten oder mobilitätseingeschränkten Kunden die Flugbuchung und Beförderung zu verweigern.
Aus zwei Gründen kann ausnahmsweise eine Buchung und Beförderung abgelehnt werden:

 
  • um geltenden Sicherheitsanforderungen, die in internationalen, gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind, oder um den Sicherheitsanforderungen der Behörde nachzukommen, die der betroffenen Fluggesellschaft das Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt hat. In diesem Fall kann auch verlangt werden, dass der behinderte oder mobilitätseingeschränkte Kunde von einer zur Hilfeleistung geeigneten Person begleitet wird. Oder
  • wenn wegen der Größe des Flugzeuges oder seiner Türen eine Anbordnahme oder Beförderung dieses Kunden nicht möglich ist. Liegt ein solcher Ausnahmefall vor, müssen die Fluggesellschaft, der Reiseveranstalter und der Reisemittler
  • den Kunden unverzüglich über die Gründe für die Weigerung einer Buchung informieren. Auf Verlangen des Kunden müssen ihm die Gründe schriftlich innerhalb von 5 Werktagen mitgeteilt werden, und
  • im Rahmen der Möglichkeiten eine annehmbare Alternative unterbreiten. Sollten einem behinderten oder mobilitätseingeschränkten Flugreisenden oder seiner Begleitung in Verletzung dieser Verordnung die Beförderung verweigert werden, haben diese die Rechte gemäß Artikel 8 der EG-Verordnung Nr. 261/2004 (sog. Denied Boarding Verordnung) auf Erstattung oder anderweitige Beförderung.
 

3. Informationspflichten (Artikel 4 und 6)

Fluggesellschaft, Reiseveranstalter und Reisemittler sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften bekannt zu machen, die bei der Beförderung behinderter und mobilitätseingeschränkter Flugreisender befolgt werden müssen sowie über jede Beschränkung in der Beförderung solcher Personen oder von Mobilitätshilfen wegen der Flugzeuggröße. Diese Information muss in zugänglicher Form und zumindest in der gleichen Sprache wie die sonstigen Informationen für andere Fluggäste erfolgen. Fluggesellschaft, Reiseveranstalter und Reisemittler müssen alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um Meldungen des Hilfsbedarfs von behinderten und mobilitätseingeschränkten Flugreisenden an all ihren Verkaufsstellen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten entgegenzunehmen. Dies gilt auch für Telefon- und Internetverkaufsstellen.
Wird ein Hilfsbedarf mindestens 48 Stunden vor der Abflugzeit von dem behinderten oder mobilitätseingeschränkten Flugreisenden gemeldet, muss die Fluggesellschaft, der Reiseveranstalter oder der Reisemittler die Information mindestens 36 Stunden vor der Abflugzeit weiterleiten an:

 
  • die Leitungsorgane des Abflughafens, des Zielflughafens und des Transitflughafens sowie an
  • die ausführende Fluggesellschaft, falls diese nicht die gebuchte Fluggesellschaft ist. In dem Fall, dass bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, muss die Information über den Hilfsbedarf übermittelt werden, sobald diese feststeht. Wird ein Hilfsbedarf von dem behinderten oder mobilitätseingeschränkten Flugreisenden später als 48 Stunden vor der Abflugzeit gemeldet, muss die Weiterleitung der Information so schnell wie möglich erfolgen.
 

Nach dem Abflug unterrichtet die ausführende Fluggesellschaft so bald wie möglich das Leitungsorgan des Zielflughafens, sofern dieser in einem EU-Mitgliedsstaates liegt, über die Zahl der behinderten und mobilitätseingeschränkten Passagiere und über die Art der benötigten Hilfeleistungen.

 

4. Hilfeleistungen durch Flughafen und Fluggesellschaft (Artikel 7 bis 11)

Behinderte und mobilitätseingeschränkte Flugreisende haben Anspruch auf verschiedene Hilfeleistungen. Diese sind unterschiedlich ausgestaltet, je nachdem, ob sie in den Verantwortungsbereich des Flughafens (Anhang 1 zur Verordnung) oder in den Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft (Anhang 2 zur Verordnung) fallen.
Die Hilfeleistungen müssen kostenlos erbracht werden. Zur Finanzierung dieser Hilfeleistung kann der Flughafen eine Umlage von allen ihn nutzenden Fluggesellschaften
verlangen.

 

5. Durchsetzungsstelle, Beschwerdeverfahren und Sanktionen (Artikel 14 bis

Jeder Mitgliedsstaat muss eine Stelle benennen, die für die Durchsetzung dieser Verordnung Sorge tragen muss. Diese Stelle kann auch für Beschwerden von behinderten und mobilitätseingeschränkten Kunden zuständig sein.
Die von den Mitgliedsstaaten festgelegten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

 

6. Inkrafttreten (Artikel 18)

Die Verordnung tritt am 15. August 2006, 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 26. Juli 2006, in Kraft. Die Artikel 3 und 4 (Beförderungspflicht und Unterrichtung) gelten ab 26. Juli 2007.
Die restlichen Artikel der Verordnung, insbesondere die Pflicht der Weiterleitung der Information gemäß Artikel 6, gelten erst ab 26. Juli 2008.

Quelle: Mitgliederrundschreiben des Deutschen Reiseverbands.
www.drv.de

 

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