Recht & Gesetz

SCHADENSREGULIERUNG | 23.07.2007
Haftungsgrundsätze und Schmerzensgeld bei Verkehrs und Arbeitsunfällen
Referat zum Arbeitskreis der Sozialdienste in Zentren für Querschnittgelähmte
Inhalt:
Teil 1
Teil 2
Teil 3
Teil 4
Einführung
Ich möchte mit Ihnen über einige ausgewählte Probleme aus der Regulierungspraxis von Unfällen mit der Folge von Querschnittlähmungen sprechen. Die Erfahrung zeigt, daß Opfer von Rückenmarkverletzungen lange Zeit benötigen, um das Unfalltrauma zu verarbeiten. In dieser ersten Phase werden sie sich in der Regel nicht für Geld und Ersatzansprüche interessieren. Das Thema ist aber lebenswichtig für die Betroffenen und häufig werden die Weichen frühzeitig, bisweilen leider falsch, gestellt. Deswegen sollten diejenigen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit frühzeitig mit den Betroffenen und ihren Familienangehörigen zusammenkommen, einige Grundsätze der Schadenregulierung kennen, um erste Fragen der Verletzten beantworten zu können, insbesondere aber auch ein Bewußtsein dafür zu entwickeln, in welchen Fällen fachliche Hilfe geboten ist und anwaltlicher Rat eingeholt werden sollte.
Wir können hier nicht das gesamte denkbare Spektrum aller Unfallursachen und folgen behandeln. Deshalb will ich mit Ihnen über einige ausgewählte Probleme diskutieren und dasjenige ansprechen, was in der Praxis am häufigsten vorkommt.
Lassen Sie uns zunächst nach den häufigsten Unfallursachen differenzieren. Das sind, ohne daß ich einschlägige Statistiken kenne, sicher zunächst Verkehrs und dann Arbeitsunfälle, gefolgt von Verletzungen in Sport und Freizeit. Wenn wir uns mit den denkbaren Anspruchsgrundlagen in diesem Bereich befaßt haben, werden wir uns anschließend dem Umfang dieser Ansprüche und den Rechtsfolgen der Regulierung zuwenden.
I.
1.
Kommen wir zunächst zu den Verkehrsunfällen. Hier hat es vor vier Jahren durch die soge-nannte "Schuldrechtsreform", von der manche von Ihnen gehört haben werden, eine grundlegende Änderung und Verbesserung für die Verletzten gegeben. Früher wurde zwischen materiellen und immateriellen Ansprüchen unterschieden. Mit dem immateriellen Schaden ist der nicht in Geld meßbare Personenschaden gemeint, also insbesondere das Schmerzensgeld. Die Unterscheidung gibt es noch heute, nur werden die beiden Bereiche nicht mehr unterschiedlich behandelt. Früher war die Zahlung von Schmerzensgeld vom Verschulden des Schädigers abhängig. Das ist heute nicht mehr der Fall. Wenn der Schädiger haftet, erstreckt sich der Anspruch des Geschädigten auf den Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden. Mit dieser Rechtsänderung ist eine fundamentale Besserstellung der Geschädigten gegenüber dem alten Recht eingetreten. Manche von Ihnen werden möglicherweise noch von den alten Rechtsgedanken beeinflußt sein. Deshalb ist wichtig für Sie zu wissen: Wird ein Mensch im Straßenverkehr verletzt, sei es als Fußgänger, sei es als Motorradfahrer oder Sozius auf einem Motorrad oder sei es als Fahrer oder Insasse eines PKW, hat er immer Anspruch auf vollen Ersatz allen eingetretenen Schadens, sofern überhaupt ein Dritter für die Unfallfolgen haftet. Zentralnorm des Haftungsrechts ist § 7 des Straßenverkehrsgesetzes. Diese Bestimmung besagt, daß der Halter eines Fahrzeugs für alle Körper und Sachschäden haftet, die sich aus dem Betrieb des Fahrzeugs ergeben haben, gleichgültig, ob den Halter oder ihm gleichgestellt den Fahrer ein Verschulden trifft. Die Haftung ist nur ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein sogenanntes unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das "weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Verrichtungen beruht". Es heißt dann in § 7 Abs. 2 StVG: Als unabwendbar gilt ein Ereignis insbesondere, wenn es auf das Verhalten des Verletzten oder eines nicht bei dem Betrieb beschäftigten Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist und sowohl der Halter als der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat". Das ist die Legaldefinition der sogenannten Gefährdungshaftung, also der Haftung ohne Verschulden. Halter und Fahrer haften grundsätzlich also für die Betriebsgefahr des Fahrzeugs.
Das ist wichtig für alle jene Fälle, in denen ein Verschulden des Fahrers nicht festzustellen ist. Beispiel: Fahrzeug kommt infolge eines geplatzten Reifens von der Fahrbahn ab oder gerät auf einer unerkennbaren Öllache ins Rutschen. Auch in diesen Fällen hat der Verletzte Anspruch auf vollen Ersatz seines Schadens und auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.
Sie können von wenigen Ausnahmefällen, auf die wir zum Teil noch zu sprechen kommen, also davon ausgehen, daß jeder Verletzte im Straßenverkehr umfangreiche Schadensersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers hat. Fälle eines echten unabwendbaren Ereignisses sind so selten, daß sie in der Praxis kaum vorkommen.
Artikel empfehlen
Artikel als PDF
Druckansicht

