Recht & Gesetz

SCHADENSREGULIERUNG | 23.07.2007
Haftungsgrundsätze und Schmerzensgeld bei Verkehrs und Arbeitsunfällen
Inhalt:
Teil 1
Teil 2
Teil 3
Teil 4
III.
Von großer praktischer Bedeutung ist in Fällen solcher Schwerverletzten der Regreß beteiligter Sozialversicherungsträger. Aus diesem Bereich werden Ihnen, wie ich mir vorstellen kann, häufig Fragen gestellt werden. Deshalb will ich ihn abschließend kurz behandeln:
Ihnen ist klar, daß vieles von dem, was ich vorhin als denkbare Anspruchspositionen angesprochen habe, theoretischer Natur ist, weil der Geschädigte zwar einen Ersatzanspruch hat, ihn selbst aber gar nicht geltend macht. Sofort erkennbar ist das beispielsweise im Bereich der Heilbehandlungskosten. Hier besteht natürlich Anspruch auf Ersatz, aber der Geschädigte wird in aller Regel krankenversichert sein und entsprechende Leistungen seines Krankenversicherers erhalten. In Fällen wie diesen gilt der Grundsatz, daß der Geschädigte keine doppelte Entschädigung erhalten, der Schädiger gleichzeitig aber nicht entlastet werden soll. Um dieses Ergebnis zu erreichen, enthält die den meisten von Ihnen bekannte Vorschrift des § 116 SGB eine sogenannte Legalzession zugunsten des eintrittspflichtigen Sozialversicherungsträgers. Das ist praktisch ein automatischer Anspruchsübergang. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten geht mit dem Unfallzeitpunkt automatisch auf denjenigen Sozialversicherungsträger über, der Leistungen an den Geschädigten erbringt.
Das ist nicht nur im Bereich der Heilbehandlung bedeutsam, sondern in zahlreichen anderen Fällen auch. Ich nenne folgende Beispiele:
- häusliche Krankenpflege
- soziale Rehabilitation
- Pflegegeld und sonstige Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz
- Krankengeld
- Verletztengeld
- Berufs oder Erwerbsunfähigkeitsrente und ähnliche Leistungen.
Sie erkennen, daß solche Leistungen nach dem oben zitierten Grundsatz: Vermeidung doppelter Entschädigung ohne den Schädiger zu entlasten, auf verschiedene Anspruchspositionen anzurechnen sind. So mindern Pflegeleistungen beispielsweise den Anspruch auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse, während Krankengeld, Verletztengeld und BU bzw. EU Renten auf den Erwerbsschaden anzurechnen sind. Praktisch bedeutsam wird das immer, wenn der Geschädigte solche Rechte kennt und dann nicht weiß, in welcher Reihenfolge bzw. mit welchem Vorrang er sie in Anspruch nehmen soll. Was beispielsweise soll der erwerbsunfähige Geschädigte, der mangels versicherungspflichtiger Tätigkeit vielleicht nicht einmal Rentenansprüche hat, zu erst machen? Sozialhilfe in Anspruch nehmen oder Forderungen gegen den ersatzpflichtigen Versicherer erheben? In diesen Fällen muß immer der Vorrang besagter Legalzession bedacht werden, und der Geschädigte ist immer auf den Weg der Sozialhilfe bzw. Sozialversicherung zu verweisen, bevor Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. Sonst entsteht einerseits die Gefahr, daß nicht alle Leistungen in Anspruch genommen werden, auf die in unserem Sozialstaat Anspruch besteht und andererseits wird der Haftpflichtversicherer des Schädigers in Kenntnis der auf ihn zulaufenden Regreßansprüche ohnehin nur regulieren, was er nicht ohnehin an den regressierenden Sozialversicherer zahlen muß.
Das war ein kleiner Ausschnitt aus den Problemen, die sich in der Regulierungspraxis häufig stellen. Wenn die Darstellung Ihnen geholfen hat, Ihr Bewußtsein dafür zu schärfen, wann ein Geschädigter welche Beratung benötigt, habe ich mein Ziel erreicht.
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