SATZUNG Startrampe.net e.V.

ÜBER STARTRAMPE
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Startrampe.net", nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e. V.".
(2) Sitz des Vereins ist Hamburg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung auf dem Gebiet der Querschnittlähmung.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) den Betrieb einer Website, die über die Chancen und Probleme von Betroffenen in den Bereichen Medizin und Forschung, Arbeit und Beruf, Leben und Wohnen sowie Sport und Freizeit informiert. Gleichzeitig ermöglicht das Online-Angebot Kontakte und Kommunikation mit Gleichgesinnten, Experten und Interessierten auf der ganzen Welt. Die Nutzung des Online-Angebotes steht jedem offen.
b) die Veranstaltung und Förderung von Seminaren, Informations- und Diskussionsveranstaltungen auf dem Gebiet der Querschnittlähmung. Diese Seminare werden zu einem großen Teil im Rahmen des Online-Angebotes realisiert und umgesetzt und sind damit der Öffentlichkeit frei zugänglich. Dabei werden Experten und Fachleute aus den unter a) genannten Themengebieten eingeladen.
c) die Organisation von Veranstaltungen zur Bekanntmachung und intensiveren Nutzung des Online-Angebotes, unter anderem Vorträge, Präsentationen, Empfänge und vieles mehr.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts \\\"Steuerbegünstigte Zwecke\\\" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhäItnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Ergebnisse der Vereinsarbeit sollen der Öffentlichkeit zugängIich gemacht werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fäIIt das Vermögen des Vereins an die Fördergemeinschaft der Querschnittgelähmten in Deutschland e.V., Mölsheim, die es unmittelbar und ausschließlich für seine satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden hat.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei einer Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, förmliche AusschIießung oder Ausschluß mangels Interesses.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist erkIärt werden.
(3) Die förmliche AusschIießung kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen. Sie bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Gegen ein Mitglied kann durch den Vorstand der Ausschluß mangels Interesses ausgesprochen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung ohne Grund mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluß darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluß angedroht worden ist.
§6 MitgIiedsbeiträge
(1) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, daß die Mitglieder einen Jahresbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten haben.
(2) Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht nur aus dem Vorsitzenden. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte ehrenamtlich.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Ihm obliegt insbesondere
a) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) die laufende Geschäftsführung, insbesondere die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Buchführung und die Erstellung des Jahresberichts,
d) die Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand einen Nachfolger wählen, der die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung vertretungsweise übernimmt.
(4) Der Vorstand kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden. Es bedarf dazu einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
§9 Vertretung
Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtIich. Seine Vertretungsmacht ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Der Vorsitzende ist von den Beschränkungen des §181 BGB entbunden.
§10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Wahl und vorzeitige Abberufung des Vorstandes,
b) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,
c) die Festsetzung der MitgIiedsbeiträge und der Aufnahmegebühr,
d) die BeschIußfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
e) die förmliche Ausschließung eines Mitgliedes
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Ergänzungen werden zu Beginn der Mitgliederversammlung von dem Versammlungsleiter bekanntgegeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung während der Mitgliederversammlung beschließt die Versammlung.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Die Versammlung gilt als beschlußfähig, solange nicht die Beschlußunfähigkeit vom Vorsitzenden ausdrückIich festgestellt wird. Beschlüsse, die von einer beschlußunfähigen Versammlung gefaßt worden sind, sind wirksam, wenn sie nicht innerhalb von acht Wochen nach Versammlungsende gerügt worden sind. Bei Beschlußunfähigkeit der Versammlung kann die Versammlung auch beschließen, durch den Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen zu lassen: diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Art und Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder ist die Abstimmung schriftlich durchzuführen. Stimmrechtsvollmacht ist zulässig, wenn sie schriftlich erfolgt ist. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen grundsätzIich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen, förmliche Ausschließungen von Mitgliedern oder die vorzeitige Abberufung des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die HäIfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. GewähIt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit eine Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es bedarf dazu der Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fäIIt das Vermögen des Vereins an die Fördergemeinschaft der Querschnittgelähmten in Deutschland e.V., Mölsheim, die es unmittelbar und ausschließlich für seine satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden hat.


